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Rechtsrahmen

In diesem Bereich findest du Informationen zum Rechtlichen Rahmen in der Naturvermittlung:

  • Zuordnung der Naturvermittlung
  • Rechtliche Bezugnahmen
  • Gewerberechtliche Schlussfolgerung für Naturvermittler:innen
  • Was bedeutet dies konkret für deine Tätigkeit?
  • Mögliche Gewerbe für Naturvermittler:innen
  • Detaillierte Beratung und weitere Information
  • Empfehlungen für die Praxis

Zuordnung der Naturvermittlung

Naturvermittlungsberufstätigkeiten gelten grundsätzlich als freie Tätigkeiten (Wissensvermittlung). Je nach Ausübung werden sie jedoch auch zu weiteren Berufsgruppen zugeordnet. Hier einige Beispiele:

  • Wissensvermittlung
  • Fertigkeitsvermittlung (Sportunterricht)
  • Fremdenführergewerbe
  • freies Führungsgewerbe
  • Berg-, Wander- oder Höhlenführung

Hierbei ist zu beachten, dass Vorsicht geboten ist, wenn Überlappungsbereiche zu anderen gesetzlich geregelten Berufen, wie etwa dem Fremdenführergewerbe, bestehen. Hier eine Erläuterung der gesetzlichen Folgen bei der Ausübung einer Tätigkeit, zu der keine Berechtigung vorliegt:

  • Gefahr der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO wegen Ausübens eines Gewerbes, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.
  • Gefahr der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung gemäß den Verwaltungsstrafbestimmungen der Landesberufsgesetze (Bergführergesetze, Sportgesetze).
  • Gefahr einer Klage gemäß § 1 UWG.
  • Gefahr des Vorwurfs der Schutzgesetzverletzung nach § 1311 Satz 2 ABGB bei Gästeunfällen.

Weitere Informationen zum Thema „Gewerberecht“ findest du auf der Webseite der WKO unter Gewerberechtliche Informationen für Unternehmen.

Rechtliche Bezugnahmen

Die rechtlichen Bezugnahmen auf Naturvermittlungsberufstätigkeiten ergeben sich im Wesentlichen aus anderen bundesrechtlich bzw. landesrechtlich geregelten Führungsberufen.

Die eindeutigste Bezugnahme zur Naturvermittlung ist in der bundesrechtlich verankerten Gewerbeordnung des Fremdenführergewerbes zu finden. Diese beinhaltet unter § 108 Abs 1 Z 1 GewO die „Führung von Personen, um ihnen … Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna … zu zeigen und zu erklären“. Diese Tätigkeitsbeschreibung zählt also zum Vorbehaltsbereich des reglementierten Fremdenführergewerbes und erklärt den Zusammenhang von Befähigung und Befugnis.

Eine demonstrative (also nicht abschließende) Liste der Bezugnahmen auf Naturvermittlungs- und Naturführungsberufstätigkeiten in österreichischen Rechtsvorschriften wurde von der Plattform Naturvermittlung ermittelt.

Gewerberechtliche Schlussfolgerung für Naturvermittler:innen

Die reine Vermittlung von Wissen und Kenntnissen zu den Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna ist eine nach Art 17 Abs 3 StGG 1867 verfassungsunmittelbare freie Tätigkeit, die keinen gewerberechtlichen Beschränkungen unterworfen werden darf.

Gewerberechtlich relevant ist nur das Führen von Personen, und zwar unter der Voraussetzung, dass dieses „gewerbsmäßig“ erfolgt. Gewerbsmäßig wird eine Tätigkeit ausgeübt, wenn sie

  • selbstständig,
  • regelmäßig und in
  • Ertragsabsicht

betrieben wird.

Was bedeutet dies konkret für deine Tätigkeit?

  • Selbstständigkeit im Sinne der GewO liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird, d.h., wenn man selbst das unternehmerische Risiko trägt.
  • Als „regelmäßig“ gilt auch bereits eine einmalige Handlung, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.
  • In Bezug auf die „Ertragsabsicht“ ist es nach der GewO gleichgültig, für welche Zwecke der Ertrag bestimmt ist; eine Gewerbeberechtigung ist daher auch dann erforderlich, wenn der gesamte Gewinn für gemeinnützige Zwecke gespendet wird.

Mögliche Gewerbe für Naturvermittler:innen

Relevanter Gewerbetatbestand ist grundsätzlich das reglementierte Gewerbe der Fremdenführung nach § 108 GewO. Prinzipiell in Frage käme – nach derzeit gehandhabter Praxis – auch die Anmeldung eines freien Gewerbes in Betracht, und zwar:

  • Reisebetreuung
  • Führungen in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragten.

Hinweis: Es gibt eine bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe.

Detaillierte Beratung und weitere Information

Sie können sich an Beratungsstellen, wie etwa das Gründerservice der WKO wenden. Beratung leisten auch die (rechtsberatenden) Berufe wie Steuerberater:innen, Notar:innen & Rechtsanwält:innen.

Literaturtipp: Einen kompakten Überblick zum Thema „Gründung“ bietet etwa auch der Leitfaden für Gründerinnen und Gründer der WKO.

Empfehlungen für die Praxis:

  • Bleibe informiert! Nutze die Informationen auf unserer Webseite, die Praxistipps und die FAQs.
  • Wenn du dich darüber hinaus als Naturvermittler:in professionalisieren und Zugang zu Expert:innen und einem breiten Netzwerk möchtest, empfehlen wir dir am Hochschullehrgang | Professionalisierung für Naturvermittler:innen teilzunehmen.

Die Informationen auf dieser Seite werden abhängig der Rechtslage aktualisiert.

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  • Praxistipps
  • FAQ

Foto: Birgit Steininger

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