Steuerrecht
In der Folge finden Sie Informationen rund um das Steuerrecht für Naturvermittler*innen:
Steuererklärungspflichten für Naturvermittler*innen
Beträgt das gesamte Jahreseinkommen, in dem lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, mehr als EUR 12.000,00 und übersteigen die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte den Betrag von EUR 730,00 (Veranlagungsfreibetrag), so besteht eine Erklärungspflicht.
Werden lediglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, besteht bei einem*einer Einnahmen-Ausgaben-Rechner*in die Verpflichtung, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, wenn das Einkommen EUR 11.000,00 überschreitet. Bei Ermittlung des Gewinnes aufgrund eines Betriebsvermögensvergleiches (Bilanzierung) besteht unabhängig von der Höhe des Einkommens eine Steuererklärungspflicht.
Abgesehen davon hat das Finanzamt jederzeit die Möglichkeit, die Abgabe einer Steuererklärung zu verlangen.
Die Abgabe der Steuererklärung ist grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline zu übermitteln.
Weitere Informationen auf der Website der WKO.
Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer
Bis zu einem Einkommen von EUR 11.000,00 fällt keine Einkommenssteuer an, danach kommt ein progressiver Einkommenssteuertarif zur Anwendung. Für genauere Angaben nutzes Sie die Tariftabelle des BMF.
Während die Einkommenssteuer (ESt) alle natürlichen Personen betrifft, stellt die Körperschaftssteuer (KSt) die Einkommenssteuer der juristischen Personen dar. Die GmbH – so wie andere juristische Personen (Aktiengesellschaften, Vereine, Genossenschaften) – unterliegt also der Körperschaftssteuer.
Die Körperschaftssteuer beträgt 25 % vom steuerpflichtigen Einkommen, unabhängig von dessen Höhe. Im Gegensatz zum progressiven Einkommenssteuertarif handelt es sich daher bei der Körperschaftssteuer um einen linearen Steuertarif.
Auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen sind Informationen unter anderem zum Thema „Einkommensteuer für Einkünfte aus freien Dienstverträgen oder Werkverträgen“ zu finden.
Kleinunternehmerregelung
Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und die Umsatzgrenze von EUR 35.000,00 jährlich nicht überschreiten. Es kommt dabei auf den Gesamtumsatz eines Jahres an, wobei die Umsätze aus verschiedenen unternehmerischen Tätigkeiten zusammenzurechnen sind. Wenn man Kleinunternehmer*in ist, ist man unecht umsatzsteuerbefreit, d.h. man muss von den Einnahmen keine Umsatzsteuer (USt) an das Finanzamt bezahlen (also keine USt in Ausgangsrechnungen) und darf von den Ausgaben auch keine Vorsteuer abziehen (also kein Vorsteuerabzug von Eingangsrechnungen).
Eine UID-Nummer teilt das Finanzamt umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmern nur auf Antrag zu.
Nähere Informationen finden Sie auf der Website der WKO.
Gewinnermittlung für Unternehmer*innen
Unternehmer*innen müssen Gewinne und Verluste nach formellen Vorschriften berechnen. Je nach Rechtsform und Umsatz des Unternehmens gibt es dafür verschiedene Gewinnermittlungsarten (Doppelte Buchführung – Betriebsvermögensvergleich, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Pauschalierung).
Nähere Informationen finden Sie auf der Website der WKO.
Detaillierte Beratung und weitere Informationen
Erste*r Ansprechpartner*in für Sie ist Ihr*e Steuerberater*in. Für einen ersten kompakten Überblick im Selbststudium empfehlen wir die Lektüre des Steuerleitfadens für neu gegründete Unternehmen, der vom Bundesministerium für Finanzen herausgegeben wird.
Foto: Birgit Steininger