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Derzeitiger Rechtsrahmen & Novellierungsbedarf

In der Folge finden Sie die wichtigsten Informationen zum derzeitigen rechtlichen Rahmen und Novellierungsbedarf für Naturvermittler*innen:

  • Rechtliche Einordnung
  • Derzeitige rechtliche Bezugnahmen

Rechtliche Einordnung

Rechtlich können die Naturvermittlungsberufstätigkeiten zur Zeit in folgende bestehenden Berufe eingeordnet werden:

  • Wissensvermittlung,
  • Fertigkeitsvermittlung (Sportunterricht),
  • Fremdenführergewerbe,
  • freies Führungsgewerbe,
  • Berg-, Wander- oder Höhlenführung

Die derzeitige Rechtslage zur Naturvermittlung kann keinerlei Klarheit im Hinblick auf Berufsantritt und Berufsausübung bieten. Es existiert kein entwickeltes Berufsbild, es gibt keine gesetzlichen Antrittsvoraussetzungen oder Regelungen zur Berufsausübung, sondern es handelt sich bei der Naturvermittlung vielmehr um eine freie Tätigkeit, der jeder nachgehen darf.

Gleichzeitig bestehen zu anderen gesetzlich geregelten Berufen, wie etwa dem Fremdenführergewerbe oder dem Beruf des Berg-, Wander- und Höhlenführers, zahlreiche Überlappungsbereiche, was für Naturvermittler*innen eine vierfache rechtliche Gefährdung bedeutet:

  • Gefahr der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO wegen Ausübens eines Gewerbes ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.
  • Gefahr der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung gemäß den Verwaltungsstrafbestimmungen der Landesberufsgesetze (Bergführergesetze, Sportgesetze).
  • Gefahr einer Klage gemäß § 1 UWG.
  • Gefahr des Vorwurfs der Schutzgesetzverletzung nach § 1311 Satz 2 ABGB bei Gästeunfällen.

Derzeitige rechtliche Bezugnahmen

Die rechtlichen Bezugnahmen auf Naturvermittlungsberufstätigkeiten ergeben sich im Wesentlichen aus anderen bundesrechtlich bzw. landesrechtlich geregelten Führungsberufen:

Im Bundesrecht ergibt sich die einschlägigste Bezugnahme auf Naturvermittlungstätigkeiten in § 108 Abs 1 Z 1 GewO, in welchem die „Führung von Personen, um ihnen … Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna … zu zeigen und zu erklären“ als Vorbehaltsbereich des reglementierten Fremdenführergewerbes geregelt wird.

Eine demonstrative (also nicht abschließende) Liste der Bezugnahmen auf Naturvermittlungs- und Naturführungsberufstätigkeiten in österreichischen Rechtsvorschriften wurde im Zuge des vergangenen Projekts „Plattform Naturvermittlung“ ermittelt.

Hinweis: Die Seite befindet sich noch im Aufbau. Weitere Informationen folgen in Kürze.

Rechtliches

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Foto: Birgit Steininger

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