Naturführung im alpinen Raum
In der Folge finden Sie wichtige Informationen zu Naturführungen im alpinen Raum:
Vorsicht auf Bergführervorbehalt
Nach derzeitiger Rechtslage sind bei Naturführungen im alpinen Gelände die jeweiligen Vorbehaltsbereiche für Berg- und Bergwanderführer*innen in den einzelnen Landesgesetzen zu beachten. Diese werden meist als „Berg- und Schiführergesetz“ bezeichnet. In Niederösterreich sind die Bestimmungen im Sportgesetz, in Oberösterreich im Tourismusgesetz integriert.
Den großzügigsten Ausnahmenkatalog vom Bergführer-/Bergwanderführervorbehalt enthält das Vorarlberger Gesetz über das Bergführerwesen, darunter für das „Führen, Begleiten und Unterreichten durch ausgebildete Kräuterpädagogen, Waldpädagogen oder Alpführer, soweit diese Tätigkeit ihrer Ausbildung entspricht“ sowie für das „Führen, Begleiten und Unterrichten auf leicht begehbaren Spazier- und Wanderwegen“.
Ansonsten wird für Personenführungen im alpinen Raum, auch zu Zwecken der Naturvermittlung, grundsätzlich die Bergführer-/Bergwanderführerprüfung als Voraussetzung verlangt.
Im Einzelfall ist die jeweilige landesrechtliche Regelung zu konsultieren, da die Vorbehaltsbereiche und Ausnahmekatalog je nach Bundesland unterschiedlich geregelt sind.
Foto: Umweltdachverband / Melanie Salzl