Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und die Umsatzgrenze von EUR 30.000,00 jährlich nicht überschreiten. Es kommt dabei auf den Gesamtumsatz eines Jahres an, wobei die Umsätze aus verschiedenen unternehmerischen Tätigkeiten zusammenzurechnen sind.
Wenn man KleinunternehmerIn ist, ist man unecht umsatzsteuerbefreit, d.h. man muss von den Einnahmen keine Umsatzsteuer (USt) an das Finanzamt bezahlen (also keine USt in Ausgangsrechnungen) und darf von den Ausgaben auch keine Vorsteuer abziehen (also kein Vorsteuerabzug von Eingangsrechnungen).
Eine UID-Nummer teilt das Finanzamt umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmern nur auf Antrag zu.
Unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Liefer- oder Leistungsort im Inland liegt, weiters Umsätze aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen. Nicht befreit sind Erwerbe, Einfuhren und Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen, deren Leistungsort in Österreich liegt und die Steuerschuld auf den Kleinunternehmer übergeht (Reverse Charge).
Wer meint, dass die Umsatzsteuerbefreiung nachteilig ist (z.B. wegen hoher Vorsteuern in der Gründerphase; Kunden sind hauptsächlich vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer) kann auf sie verzichten (Optionserklärung).
Nähere Details finden Sie auf der Website der WKO.