Gewerberecht
In der Folge finden Sie die wichtigsten Informationen zum Gewerberecht für Naturvermittler*innen:
Gewerberechtliche Tatbestände für Naturvermittler*innen
Die reine Vermittlung von Wissen und Kenntnissen zu den Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna ist eine gem Art 17 Abs 3 StGG 1867 verfassungsunmittelbare freie Tätigkeit, die keinen gewerberechtlichen Beschränkungen unterworfen werden darf.
Gewerberechtlich relevant ist nur das Führen von Personen, und zwar unter der Voraussetzung, dass dieses „gewerbsmäßig“ erfolgt. Gewerbsmäßig wird eine Tätigkeit ausgeübt, wenn sie
- selbstständig,
- regelmäßig und in
- Ertragsabsicht
betrieben wird.
Was bedeutet dies konkret?
- Selbstständigkeit im Sinne der GewO liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird, d.h., wenn man selbst das unternehmerische Risiko trägt.
- Als „regelmäßig“ gilt auch bereits eine einmalige Handlung, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.
- In Bezug auf die „Ertragsabsicht“ ist es nach der GewO gleichgültig, für welche Zwecke der Ertrag bestimmt ist; eine Gewerbeberechtigung ist daher auch dann erforderlich, wenn der gesamte Gewinn für gemeinnützige Zwecke gespendet wird.
Mögliche Gewerbe für Naturvermittler*innen
Relevanter Gewerbetatbestand ist grundsätzlich das reglementierte Gewerbe der Fremdenführung nach § 108 GewO.
Prinzipiell in Frage käme – nach derzeit gehandhabter Praxis – auch die Anmeldung eines freien Gewerbes in Betracht, und zwar:
- Reisebetreuung
- Führungen in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragten.
Hinweis: Es gibt eine bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe
Allgemeine Voraussetzungen für Gewerbeantritt
Die GewO unterscheidet sogenannte allgemeine Voraussetzungen, die vor dem Antritt eines jeden Gewerbes zu erfüllen sind, und besondere Voraussetzungen, die nur für bestimmte Gewerbe gelten.
Diese allgemeinen Voraussetzungen für einen Gewerbeantritt muss jede Person erfüllen:
- Gewerberechtliche Handlungsfähigkeit
- Natürliche Personen müssen eigenberechtigt sein (Volljährigkeit, keine Sachwalterschaft), juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften müssen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen.
- Unbescholtenheit: Es darf keine gerichtliche Verurteilung wegen bestimmter Straftaten vorliegen (vgl § 13 GewO).
- Eine Insolvenz schließt nur dann von der Gewerbeausübung aus, wenn das Vermögen nicht die Kosten eines Insolvenzverfahrens deckt.
- Österreichische Staatsbürgerschaft bzw. Gleichstellung (insbesondere EU-BürgerIn)
Besondere Voraussetzungen für Gewerbeantritt
An besonderen Voraussetzungen für den Gewerbeantritt ist in diesem Kontext insbesondere relevant, dass für reglementierte Gewerbe, wie das Fremdenführergewerbe eines ist (unter dessen Vorbehaltsbereich die Kerntätigkeit der Naturführung fällt), ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Das bedeutet, dass man durch geeignete Belege (insbesondere Zeugnisse über den Besuch von Schulen und Lehrgängen, Meisterprüfung etc.) nachweisen muss, dass man die für die Ausübung des reglementierten Gewerbes erforderlichen notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
Der Regelfall ist allerdings das freie Gewerbe. Dieses darf bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen (gewerberechtliche Handlungsfähigkeit, Unbescholtenheit, österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstelltung) ausgeübt werden, ohne dass weitere fachliche Voraussetzungen nachzuweisen wären.
Gewerbeanmeldung
Die Anmeldung kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Außerdem sind der Anmeldung folgende Belege anzuschließen:
- Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,
- falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege bzw. die Anzeige über die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers,
- ein nicht mehr als sechs Monate alter Auszug aus dem Firmenbuch, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet (und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde einholt).
Link zur detaillierten Übersicht zur Gewerbeanmeldung
Die Gewerbeanmeldung ist grundsätzlich sofort rechtswirksam, wenn alle Voraussetzungen erfüllt und dem Antrag alle notwendigen Unterlagen beigefügt werden. Das Gewerbe kann ab dem Tag der Anmeldung ausgeübt werden. Die Anmelder*innen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten ab rechtswirksamer Anmeldung in das Gewerberegister eingetragen.
Überlappungsthemen
Die „Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna“ ist das bedeutendste derzeitige Überlappungsthema.
Allerdings ergeben sich bei näherer Betrachtung weitere Abgrenzungsprobleme wie z.B.:
- Zoos und botanische Gärten (sind nach internationaler Definition Museen),
- Freilichtmuseen,
- forsthistorische Denkmale (z.B. können historische Straßen und Wege im Wald unter Denkmalschutz stehen),
- technische Einbauten in Gewässern (z.B. Fischaufstiegshilfen usw.),
- historische Gartenanlagen (stehen oft sowohl nach dem Denkmalschutzgesetz als auch nach dem Naturschutzrecht als geschützter Landschaftsteil unter Schutz),
- Bodenformationen (z.B. können von Menschen errichtete Erdwälle unter Denkmalschutz stehen).
Das schwierigste Überlappungsthema ist sicherlich die Natur- und Kulturlandschaft bzw. das Thema „Siedlungsraum“. Hier ist in Österreich eine Unterscheidung bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Urwaldgebiete) kaum möglich. Gebiete, die historisch bedeutsam sind, sind oft gleichzeitig nach den Landesnaturschutzvorschriften geschützt (z.B. die Wachau).
Detaillierte Beratung und weitere Information
Sie können an Beratungsstellen, wie etwa das Gründerservice der WKO wenden. Beratung leisten auch die (rechtsberatenden) Berufe wie Steuerberater*innen, Notar*innen & Rechtsanwält*innen.
Literaturtipp: Einen kompakten Überblick zum Thema „Gründung“ bietet etwa auch der Leitfaden für Gründerinnen und Gründer der WKO.
Foto: Birgit Steininger